GRUNDLAGEN · STAND OKTOBER 2026
Zivile Alarmplanung und Alarmkalender – verständlich erklärt
Was hinter den Begriffen steckt, wer welche Rolle hat und was das für Ihre Verwaltung bedeutet.
Was ist die Zivile Alarmplanung?
Die Zivile Alarmplanung ist das Werkzeug, mit dem Verwaltungen sich auf Krisen sowie auf den Spannungs- und Verteidigungsfall vorbereiten. Grundlage ist die Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) des Bundes. Sie besteht aus allgemeinen Bestimmungen (Teil A) und dem Zivilen Alarmplan (Teil B), einer als VS-NfD eingestuften Sammlung von Alarmmaßnahmen mit Kennziffern.
Was ist ein Alarmkalender?
Der Alarmkalender übersetzt die Alarmmaßnahmen in konkrete Aufgaben für eine Behörde: was zu tun ist, wer zuständig ist und in welcher Reihenfolge. Ziel ist, dass die Dienststelle im Alarmfall ohne Rückfragen handeln kann. Geführt wird er von einer schriftlich beauftragten Person, meist Alarmkalenderbeauftragte oder Alarmkalenderbeauftragter genannt.

Drei Begriffe, die oft verwechselt werden
Begriff
Was er regelt
Ziviler Alarmplan
Die Sammlung der zivilen Alarmmaßnahmen (Bund, eingestuft)
Alarmkalender
Welche dieser Maßnahmen eine bestimmte Stelle wie umsetzt
Alarmierungsplan
Über welche Wege und Erreichbarkeiten die Alarmierung läuft.
Wer ist beteiligt?
Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes, die Länder, Kreise und Gemeinden in seinem Auftrag ausführen. Die Alarmmaßnahmen werden von oben nach unten zugewiesen: vom Land an Bezirksregierungen oder Regierungen, von dort an Kreise und kreisfreie Städte und – je nach Land – weiter an die kreisangehörigen Kommunen.
Bund
Land
Kreis / kreisfreie Stadt
Gemeinde
Abgrenzung zum Katastrophenschutz
Alarm- und Einsatzpläne für Hochwasser, Großbrand oder Stromausfall gehören zum Katastrophenschutz der Länder. Die Zivile Alarmplanung gehört zur Zivilen Verteidigung des Bundes. Beides berührt dieselben Menschen und Strukturen in Ihrer Verwaltung – deshalb lohnt es sich, Krisenstab, Meldewege und Erreichbarkeiten für beides gemeinsam zu denken.
Wer trägt die Kosten?
Nach § 29 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes trägt der Bund die Kosten des Zivilschutzes, ausgenommen die personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Den Personalaufwand für den Alarmkalender tragen die Kommunen damit in der Regel selbst. Einzelne Länder regeln einen Ausgleich, etwa Niedersachsen.
Neue Arbeitshilfen des Bundes
Das BBK hat im Juni 2026 die ersten Arbeitshilfen seines „Wegweisers zur Zivilen Verteidigung in Kommunen“ veröffentlicht: Basisszenarien und eine Vorlage zur Kreisbeschreibung. Sie schaffen ausdrücklich keine neuen Zuständigkeiten oder Pflichten.